Vorlagen/Downloads

Vorlagen / Downloads

Die STIFA unterstützt den Rechtsanwender in der praktischen Umsetzung des Stiftungsrechts. Die an dieser Stelle zur Verfügung gestellten Vorlagen dienen der Ermöglichung reibungsfreier sowie effizienter Abläufe sowohl auf Seiten des Rechtsanwenders als auch auf Seiten der STIFA:

Anzeige Aufsichtspflicht

Gemäss Art. 1 Abs. 4 der Übergangsbestimmungen, LGBl. 2008 Nr. 220 idF LGBl 2009 Nr. 247, waren die Mitglieder des Stiftungsrates einer nach den neuen Bestimmungen aufsichtspflichtigen Stiftung binnen 12 Monaten nach Inkrafttreten des neuen Stiftungsrechts dazu verpflichtet, eine aufsichtspflichtige Stiftung der STIFA anzuzeigen. Seit Ablauf der Übergangsfrist im April 2010 besteht eine solche gesetzliche Verpflichtung zur Einreichung einer Anzeige nicht mehr und es erfolgt die Mitteilung über die Eintragung bzw. Neugründung einer aufsichtspflichtigen gemeinnützigen Stiftung gegenüber der STIFA direkt durch das Handelsregister mittels Übermittlung eines Registerauszuges.

In der Praxis wird aber seitens der Stiftungen gerne auch direkt eine Anzeige an die STIFA betreffend die Eintragung bzw. Neugründung einer aufsichtspflichtigen Stiftung übermittelt, weshalb die STIFA auch weiterhin eine entsprechende Vorlage für die Einreichung einer solchen Anzeige zur Verfügung stellt.

Mustervorlage


Bestellung einer Revisionsstelle

Gemeinnützige Stiftungen sowie privatnützige Stiftungen, die aufgrund einer Bestimmung der Stiftungsurkunde freiwillig der Aufsicht der STIFA unterstehen, sind gemäss Art. 552 § 27 Abs. 1 PGR grundsätzlich verpflichtet, eine Revisionsstelle zu bestellen. Dies gilt auch für stiftungsrechtlich organisierte Anstalten, die ausschliesslich gemeinnützige Zwecke verfolgen und der Aufsicht der STIFA unterstehen (Art. 551 Abs. 2 iVm Art. 552 §§ 27 und 29 PGR).

Die Bestellung der Revisionsstelle erfolgt durch das Landgericht im Ausserstreitverfahren. Dem Antrag an das Landgericht beizulegen ist unter anderem eine Annahmeerklärung der zu bestellenden Revisionsstelle einschliesslich der Bestätigung ihrer Befähigung nach Art. 191a PGR sowie ihrer Unabhängigkeit gemäss Art. 552 § 27 Abs. 2 PGR.

Die STIFA stellt nachfolgend eine Annahmeerklärung der zu bestellenden Revisionsstelle als Mustervorlage zur Verfügung:

Mustervorlage

Hinsichtlich des konkreten Verfahrensablaufs und der weiteren dem Landgericht vorzulegenden Dokumente wird auf das Merkblatt betreffend das Verfahren zur Bestellung der Revisionsstelle verwiesen.


Befreiung von der Revisionsstellenpflicht

Gemäss Art. 552 § 27 Abs. 1 PGR hat jede der Aufsicht der STIFA unterstehende Stiftung durch das Gericht eine Revisionsstelle bestellen zu lassen, welche gesetzlich vorgeschriebene Kriterien betreffend Qualifikation (Art. 191a Abs. 1 PGR) und Unabhängigkeit (Art. 552 § 27 Abs. 2 PGR) zu erfüllen hat.

Für gemeinnützige Stiftungen sieht Art. 552 § 27 Abs. 5 Art. PGR die Möglichkeit vor, sich von der Pflicht zur Bestellung einer Revisionsstelle befreien zu lassen. Ein entsprechender Antrag kann bei der STIFA eingebracht werden. Art. 5 und 6 der Stiftungsrechtsverordnung (StRV), LGBl. 2009 Nr. 114, führen die Voraussetzungen einer möglichen Befreiung näher aus und verweisen primär auf Stiftungen mit geringem Vermögen (unter 750‘000 Franken) oder Stiftungen mit einer Anlagepolitik und Art der Mittelverwendung, welche eine Beaufsichtigung durch die STIFA erlaubt.

Die STIFA führt mit dem Merkblatt betreffend die Befreiung von der Revisionsstellenpflicht aufsichtspflichtiger gemeinnütziger Stiftungen die Details rund um die Befreiung näher aus. Insbesondere wird seitens der gemäss Art. 6 Abs. 2 Bst. b StRV befreiten Stiftungen eine jährliche Kurz-Berichterstattung an die STIFA verlangt. Auf eine entsprechende Berichterstattung wird bei den wegen geringen Vermögens befreiten Stiftungen verzichtet, wobei für alle Stiftungen gleichermassen eine aktive Mitteilungspflicht besteht, sobald die Stiftung eine oder mehrere der Voraussetzungen zur Befreiung von der Revisionsstellenpflicht nicht mehr erfüllt. Ihre gesetzlichen Prüfpflichten übt die STIFA bei allen befreiten Stiftungen im Rahmen von intervallmässigen Prüfungen vor Ort aus (vgl. Ausführungen im Merkblatt).

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Prüfung durch STIFA

Gemäss Art. 552 § 29 Abs. 3 PGR übt die STIFA die Aufsicht bei gemeinnützigen Stiftungen selbst aus, soweit sie gemäss Art. 552 § 27 Abs. 5 PGR von der Bestellung einer Revisionsstelle befreit worden sind. Die Prüfung umfasst jeweils den Zeitraum seit der letzten Prüfung bzw. ab 1. Januar 2009 (resp. ab Gemeinnützigkeit) jeweils bis zum Ende des Vorjahres. Dem Stiftungsakt sind neben den Stiftungsurkunden und Beschlüssen des Stiftungsrats jeweils auch die Vermögensauszüge, Konto- und Depotauszüge sowie Kontodetailbelege für die zu prüfenden Jahre beizulegen. Die Prüfung erfolgt anhand eines Prüfungsformulars. Die Vollständigkeitserklärung ist durch den Stiftungsrat rechtsgültig zu unterzeichnen.

Zur Vorbereitung der Prüfung durch die STIFA können das Prüfungsformular sowie die Vollständigkeitserklärung als Word-Dateien bei der STIFA über die nachstehenden Links bezogen werden.

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Berichterstattung Prüfung gemäss Art. 552 § 21 PGR

Gemäss Art. 552 § 21 Abs. 1 PGR überprüft die STIFA die Richtigkeit der hinterlegten Gründungs- und Änderungsanzeigen. Zu diesem Zweck können von der Stiftung Auskünfte verlangt und im Wege des Kontrollorgans (Art. 552 § 11 PGR) oder, wenn ein solches nicht eingerichtet ist, im Wege eines beauftragten Dritten in die Stiftungsdokumente Einsicht genommen werden.

Besteht kein Grund zur Beanstandung, so genügt eine schriftliche Bestätigung des Kontrollorgans/Dritten, wonach die Stiftung keinen gesetz- oder sittenwidrigen Zweck verfolgt und nicht der Eintragungspflicht und/oder der Aufsicht der STIFA unterliegt. Ergibt die Überprüfung Anhaltspunkte dafür, dass die Gründungs- oder Änderungsanzeige unrichtig ist, so ist dies entsprechend zu vermerken und sind Kopien oder Abschriften der Akten zu erstellen und der STIFA zu übergeben.

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Gründungsanzeige / Änderungsanzeige

Gemäss alter Rechtslage waren bis 31. März 2009 bei privatnützigen nicht eintragungspflichtigen Stiftungen im Zuge der Stiftungserrichtung jeweils die Stiftungsstatuten beim Handelsregister zu hinterlegen. Die Hinterlegung selbst stellte dabei lediglich einen deklaratorischen und keinen konstitutiven Akt dar, wie dies bei der Eintragung einer eintragungspflichtigen Stiftung der Fall ist, die erst mit Eintragung ins Handelsregister Rechtspersönlichkeit erlangt. Vielmehr entstand die nicht eintragungspflichtige privatnützige Stiftung bereits mit dem Stiftungserrichtungsgeschäft selbst und erlangte somit mit Erlass der Stiftungsurkunde und Erfüllung der Formerfordernisse ihre Rechtspersönlichkeit.

Am Grundsatz, dass privatnützige Stiftungen keiner Eintragungspflicht unterliegen und diese Stiftungen bereits mit Abschluss des Stiftungserrichtungsgeschäfts Rechtspersönlichkeit erlangen, hat sich auch mit Inkrafttreten des neuen Stiftungsrechts am 1. April 2009 keine Änderung ergeben. Geändert hat sich jedoch das Modell der Hinterlegung selbst, welches gemäss neuem Stiftungsrecht nun nicht mehr an der Hinterlegung der Stiftungsstatuten anknüpft, sondern bei Errichtung einer privatnützigen nicht eintragungspflichtigen Stiftung die Hinterlegung einer sogenannten Gründungsanzeige vorsieht.

Eine solche Gründungsanzeige ist gemäss Art. 552 § 20 PGR zum Zwecke der Überwachung der Eintragungspflicht und Verhütung von Stiftungen mit gesetz- oder sittenwidrigem Zweck sowie zur Vermeidung von Umgehungen einer allfälligen Aufsicht innerhalb von 30 Tagen ab Errichtung beim Handelsregister zu hinterlegen. Die Gründungsanzeige hat dabei eine Anzahl von Angaben rund um die Stiftung zu enthalten, die vom Gesetz selbst vorgegeben sind. Ändert sich eine der in der Gründungsanzeige enthaltenen Angaben, ist – wiederum binnen 30 Tagen – eine Änderungsanzeige zu hinterlegen. Das Handelsregister stellt auf Antrag der Stiftung nach jeder erfolgten Hinterlegung einer Gründungs- oder Änderungsanzeige eine Amtsbestätigung aus.

Das Modell der Hinterlegung ist mit einem mehrstufigen Kontrollsystem ausgestattet, welches auf Bestätigungen der Richtigkeit der Angaben durch Vertreter qualifizierter Berufsgruppen basiert. Zudem bestehen Sanktionsbestimmungen für Unterlassungen und Falschbestätigungen (§ 66 SchlT PGR).

Art. 1 der Übergangsbestimmungen zum neuen Stiftungsrecht sieht eine sanfte Überführung der bereits bestehenden Stiftungen in das neue Hinterlegungsmodell vor. Jede bestehende Stiftung hat bei einer erstmaligen Änderung einer Tatsache, die nach neuem Recht eine Änderungsanzeige erforderlich machen würde, eine erstmalige Anzeige an das Handelsregister zu erstatten, welche sämtliche Angaben einer Gründungsanzeige umfasst („Überführungsanzeige“).

Selbstverständlich ist es in der praktischen Umsetzung dieser Übergangsbestimmung auch möglich, ohne eine zwingende Änderung bei einer Stiftung bereits vorsorglich eine entsprechende Anzeige mit sämtlichen Angaben einer Gründungsanzeige zu erstatten und die bestehende Stiftung damit in das neue Hinterlegungsmodell zu überführen.

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Rücknahme hinterlegter Dokumente

Nachdem bei einer altrechtlich nicht im Register eingetragenen Stiftung eine sog. „Überführungsanzeige“ beim Handelsregister eingereicht worden ist, kann laut Art. 1 Abs. 3 Übergangsbestimmungen die Herausgabe der beim Handelsregister hinterlegten Stiftungsdokumente verlangt werden.

Die Herausgabe kann sogleich oder aber auch später begehrt werden und erfolgt bis auf weiteres gebührenfrei. Der Abholer der hinterlegten Stiftungsdokumente muss sich ausdrücklich legitimieren und eine Empfangsbestätigung rechtmässig unterfertigen können. Auf der Homepage des Handelsregisters findet sich eine Mustervorlage für die Bevollmächtigung. Liegt keine ausdrückliche Vollmacht vor, können hinterlegte Dokumente nicht ausgehändigt werden (s. Art. 955a PGR).

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