Auftrag

Unser Auftrag

Die Gründe für die Schaffung einer staatlichen Aufsicht über Stiftungen sind vielschichtig. Das Rechtsinstitut der Stiftung kennt keine Mitglieder, sondern bloss Destinatäre, weshalb institutionalisierte Schutzvorkehrungen zu treffen sind. Gemäss dem Obersten Gerichtshof bedingen die Verselbstständigung des Vermögens, die fehlende Kontrolle durch einen Eigentümer und das Nichtvorhandensein von Gesellschaftern bei Stiftungen bei Vorliegen von hinreichenden Gründen unter Umständen sowohl im öffentlichen Interesse als auch im Interesse der Stiftung selbst eine effiziente Kontrolle der Stiftungsverwaltung.

Anknüpfend an die Unterscheidung zwischen Gemeinnützigkeit und Privatnützigkeit unterstehen alle gemeinnützigen Stiftungen von Gesetzes wegen der Aufsicht der STIFA.

Die Begründung für die Aufsicht über gemeinnützige Stiftungen liegt neben dem öffentlichen Interesse an der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke auch im Umstand, dass der Kreis der Begünstigten bei gemeinnützigen Stiftungen typischerweise weit gezogen ist bzw. konkrete Begünstigte fehlen. Dadurch ist die Ausübung eines Auskunfts- oder Kontrollrechts durch die Begünstigten nicht in derselben Weise wie bei privatnützigen Stiftungen gewährleistet.

Die STIFA überprüft, ob das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwaltet und verwendet wird und entscheidet grundsätzlich auf Basis von Revisionsstellenberichten über die allfällige Notwendigkeit der Beantragung aufsichtsrechtlicher Massnahmen zum Schutz des Stiftungsvermögens. Die Anordnung konkreter Massnahmen obliegt stets dem Richter im Ausserstreitverfahren.

Privatnützige Stiftungen können sich freiwillig der Aufsicht durch die STIFA unterstellen. Diese Unterstellung muss in der Stiftungsurkunde enthalten sein.

Bei privatnützigen, nicht im Handelsregister eingetragenen Stiftungen, ist die STIFA berechtigt, die Richtigkeit der Angaben hinterlegter Gründungs- und Änderungsanzeigen zu kontrollieren.


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