Gestaltungsrechte

Gestaltungsrechte

Im Laufe des Daseins einer Stiftung kann es zu Umständen kommen, die die grundsätzliche Möglichkeit der Anpassung der Stiftungsdokumente oder überhaupt den Widerruf der Stiftung wünschenswert erscheinen lassen. Dieser Umstand und die entsprechenden rechtlichen Möglichkeiten sind bereits im Zuge der Beratungsgespräche mit dem Stifter zu erörtern, damit der Stifter die Ausgestaltung der Stiftung nach seinen Bedürfnissen und Vorstellungen bestimmen kann. Das liechtensteinische Stiftungsrecht bietet gemäss langer Rechtstradition die Möglichkeit, sich auch nach Errichtung der Stiftung gewisse Gestaltungsrechte in Bezug auf die Stiftung vorzubehalten. Dabei ist sowohl der Vorbehalt uneingeschränkter Gestaltungsrechte zugunsten des Stifters, wie der Widerruf der Stiftung oder Gestaltungsrechte in Bezug auf Stiftungszweck oder -organisation, sowie eingeschränkter Gestaltungsrechte zugunsten der Stiftungsorgane möglich.


Rechte des Stifters

Das Gesetz ermöglicht dem Stifter – und nur ihm – sich in den Stiftungsdokumenten umfassende Gestaltungsrechte vorzubehalten, wie etwa das Recht zum Widerruf der Stiftung oder zur Änderung der Stiftungsdokumente (einschliesslich des Zwecks oder der Organisation). Diese Rechte können frei von gesetzlichen Bedingungen bzw. Voraussetzungen ausgeübt werden.


Rechte der Stiftungsorgane

Das einem Stiftungsorgan in den Statuten vorbehaltene Recht, etwa zur Abänderung des Zwecks, kann lediglich im Rahmen gesetzlicher Grenzen ausgeübt werden. So sieht Art. 552 § 31 PGR vor, dass eine Änderung des Stiftungszwecks durch den Stiftungsrat oder ein anderes Stiftungsorgan nur zulässig ist, wenn der Zweck unerreichbar, unerlaubt oder vernunftwidrig geworden ist oder sich die Verhältnisse so geändert haben, dass der Zweck eine ganz andere Bedeutung oder Wirkung erhalten hat, so dass die Stiftung dem Willen des Stifters entfremdet ist. Die Änderung muss zudem dem mutmasslichen Willen des Stifters entsprechen und die Befugnis zur Änderung dem Stiftungsrat oder dem anderen Stiftungsorgan in der Stiftungsurkunde ausdrücklich vorbehalten sein.

Eine Änderung anderer Inhalte der Stiftungsdokumente, wie insbesondere der Organisation der Stiftung, ist durch den Stiftungsrat oder ein anderes Organ zulässig, wenn und soweit die Änderungsbefugnis in der Stiftungsurkunde ausdrücklich vorbehalten ist, wenn zur Änderung der anderen Inhalte – unter Wahrung des Stiftungszwecks – ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt.


Rechte des Richters

Bei den der Aufsicht der STIFA unterstehenden Stiftungen kommt dem Richter eine subsidiäre Zuständigkeit zur Änderung des Zweckes oder anderer Inhalte der Stiftungserklärung auf Antrag der Stiftung zu, sofern die Stiftungsurkunde nicht den Stiftungsrat oder ein anderes Stiftungsorgan mit der Änderung betraut hat und gewisse gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Stiftungsaufsichtsbehörde hat in diesen Verfahren Parteistellung (Art. 552 §§ 33 – 34 PGR).


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