Revision gemeinnütziger Stiftungen

Revision gemeinnütziger Stiftungen

Stiftungen mit Revisionsstelle

Jede aufsichtspflichtige gemeinnützige Stiftung hat gemäss Art. 552 § 27 PGR (im Folgenden Art. 552 § 27 PGR) eine qualifizierte und unabhängige Revisionsstelle auf Antrag durch das Fürstliche Landgericht bestellen zu lassen. Diese ist als Organ der Stiftung verpflichtet, einmal jährlich zu überprüfen, ob das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwaltet und verwendet wird (zu den Ausnahmen von der Pflicht zur Bestellung einer Revisionsstelle siehe weiter unten).

Nach durchgeführter Prüfung hat die Revisionsstelle jährlich dem Stiftungsrat und der STIFA einen Bericht vorzulegen. Besteht kein Grund zur Beanstandung, so genügt eine Bestätigung, wonach die Verwaltung und Verwendung des Stiftungsvermögens entsprechend dem Stiftungszweck und im Einklang mit den Bestimmungen des Gesetzes und der Stiftungsdokumente durchgeführt wurde. Die STIFA überwacht die fristgerechte Einreichung der Revisionsstellenberichte, welche bis 9 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres zu erfolgen hat.

Stellt die Revisionsstelle bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben Tatsachen fest, die den Bestand der Stiftung gefährden, so hat sie hierüber zu berichten. Die STIFA kann von der Revisionsstelle Auskunft über alle ihr im Zuge der Prüfung bekannt gewordenen Tatsachen verlangen.

Wesentlich ist, dass nicht nur eine eigentliche Abschlussprüfung der Jahresrechnung bzw. Buchhaltung im herkömmlichen Sinne durchgeführt wird, sondern darüber hinaus auch eine Rechtmässigkontrolle der Stiftungsverwaltung zu erfolgen hat. Die Revisionsstelle prüft die Zweckeinhaltung, Mittelverwendung und die Ausschüttungen, die Vermögensverwaltung sowie das Rechnungswesen und die Organisation der Stiftung.

Die Wirtschaftsprüfervereinigung hat einen Standard zur Revision gemeinnütziger Stiftungen verfasst, siehe www.wpv.li


Von der Revisionsstellenpflicht befreite Stiftungen

Bei gemeinnützigen Stiftungen besteht gemäss Art. 552 § 27 Abs. 5 PGR die Möglichkeit der Befreiung von der Revisionsstellenpflicht. Diese Möglichkeit steht freiwillig unterstellten privatnützigen Stiftungen nicht offen. Als Befreiungsgründe kommen insbesondere die Befreiung wegen geringen Vermögens (Art. 5 StRV) oder wegen sonstiger Gründe (Art. 6 StRV), etwa bei einfacher Anlagepolitik und Mittelverwendung, in Betracht.

Die Befreiung von der Revisionsstellenpflicht erfolgt auf Antrag an die STIFA mittels Verfügung nach durchgeführter Prüfung der Voraussetzungen. Die Befreiung von der Revisionsstellenpflicht wird im Handelsregister eingetragen und gilt bis zum allfälligen Widerruf der Befreiung durch die STIFA. Ein solcher kann bei Wegfall der Voraussetzungen für eine Befreiung, aber auch dann erfolgen, wenn dies für eine zuverlässige Beurteilung der Vermögenslage der Stiftung notwendig ist (Art. 5 StRV).

Merkblatt

Bei befreiten Stiftungen übt die STIFA das Recht der Einsichtnahme selbst aus. Die Prüfung erfolgt in der Regel alle drei Jahre. Die Zuständigkeit der STIFA beginnt mit dem Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2008 begonnen hat. Stiftungen, die gemäss Art. 6 Abs. 2 Bst. b StRV (einfache Anlagepolitik und Mittelverwendung) von der Revisionsstellenpflicht befreit wurden, haben zudem jährlich bis Ende März des Folgejahres zu Handen der STIFA einen Kurzbericht über das vergangene Geschäftsjahr einzureichen.

Die STIFA prüft anhand ihres Prüfungsformulars, welcher der Stiftung vorab zugestellt wird. Somit können die Unterlagen und Eckdaten seitens der Stiftung vorbereitet werden. Dem Stiftungsakt – welcher der STIFA zur Einsichtnahme vorzulegen ist – sind neben den Stiftungsurkunden und Beschlüssen des Stiftungsrats jeweils auch die Vermögensauszüge, Konto- und Depotauszüge sowie Kontodetailbelege für die zu prüfenden Jahre zusammen mit der durch den Stiftungsrat rechtsgültig zu unterzeichnenden Vollständigkeitserklärung beizulegen.

Mustervorlagen

Antrag auf Befreiung von der Revisionsstellenpflicht wegen:

Nach durchgeführter Prüfung teilt die STIFA der Stiftung das Prüfergebnis schriftlich mit. Die Prüfgebühr stützt sich Art. 13 StRV.

Stellt die STIFA Mängel fest, beantragt sie gegebenenfalls die Anordnung gebotener Massnahmen beim Fürstlichen Landgericht.


Empfehlungen zur Rechnungslegung für gemeinnützige Stiftungen

Die Vereinigung liechtensteinischer gemeinnütziger Stiftungen und Trusts e.V. (VLGST) hat in enger Zusammenarbeit mit der Wirtschaftsprüfervereinigung Empfehlungen zur Rechnungslegung für gemeinnützige Stiftungen und Organisationen in Liechtenstein erarbeitet. Dabei handelt es sich um Empfehlungen und es liegt in der Entscheidung des Stiftungsrates jeder Stiftung und des Vorstands jeder Organisation, diese Empfehlungen anzuwenden.

Durch diese Empfehlungen sollen die Aussagekraft und Vergleichbarkeit der Jahresrechnung und Berichterstattung (Einzelabschlüsse sowie konsolidierte Abschlüsse) erhöht werden. Wesentliches Merkmal dieser Empfehlungen ist die Ergänzung der Jahresrechnung mit einer Rechnung über die Veränderung des Kapitals und einem Tätigkeitsbericht, wodurch dem spezifischen Charakter Rechnung getragen wird.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass durch diese Empfehlungen die Bestimmungen in Art. 552 § 25 und 26 PGR zur Vermögensverwaltung und zum Rechnungswesen unberührt bleiben.


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