Segmentierte Stiftung (PCC)

Segmentierte Stiftung (PCC)

Mit der Einführung der Segmentierten Verbandsperson/Protected Cell Company (Art. 243 bis Art. 243g PGR) ergeben sich auch für Stiftungen mit einer ausschliesslich gemeinnützigen Zweckausrichtung iSd 107 Abs. 4a PGR sowie für Holdingstiftungen attraktive Gestaltungsmöglichkeiten zur Haftungsbeschränkung.


Zulässigkeit zur Segmentierung

Die Möglichkeit zur Segmentierung von Stiftungen besteht für Stiftungen mit einem der nachstehenden Zwecke:

  • Gemeinnützige oder wohltätige Tätigkeit im Sinne von Art. 107 Abs. 4a PGR;
  • Erwerb, Verwaltung und Verwertung von Beteiligungen an anderen Unternehmen
    (Holdingstiftung).

Organisatorische Merkmale

Eine segmentierte Stiftung besteht zwingend aus zwei organisatorischen Teilen, nämlich

  • einem Kern (core oder non-cellular part) und
  • einem oder mehreren voneinander getrennten Segmenten (Zellen, cells).

Die Vermögen der einzelnen Segmente werden untereinander und vom Vermögen des Kerns getrennt und bleiben getrennt. Über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt jedoch ausschliesslich die Stiftung, nicht die einzelnen Segmente.


Zwingende Bestimmungen der Stiftungsurkunde (Statuten)

Zusätzlich zu den zwingenden Inhalten der Stiftungsurkunde gemäss Art. 552 § 16 PGR hat die Stiftungsurkunde einer segmentierten Stiftung zwingend auch folgende Inhalte zu umfassen:

  • die Feststellung, dass es sich um eine segmentierte Stiftung handelt;
  • Bestimmungen über die Organisation und Vertretung der segmentierten Stiftung;
  • die namentliche Bezeichnung der einzelnen Segmente; sowie
  • die Tätigkeitsbereiche der einzelnen Segmente.

Die namentliche Bezeichnung sowie die Tätigkeitsbereiche der einzelnen Segmente können auch in einem Reglement iSd Art. 552 § 18 PGR geregelt werden, sofern dies in der Stiftungsurkunde vorbehalten wurde (Art. 552 § 16 Abs. 2 Ziff. 2 PGR).


Umwandlung in eine segmentierte Stiftung

Die Segmentierung einer ausschliesslich gemeinnützigen Stiftung oder Holdingstiftung ist auch nachträglich möglich, sofern ein entsprechender Änderungsvorbehalt zugunsten des Stifters (Art. 552 § 30 PGR) oder der Stiftungsorgane (Art. 552 § 32 PGR) in den Statuten verankert ist. Sind entsprechende Änderungsvorbehalte in den Statuten nicht vorgesehen, kann eine Umwandlung im gerichtlichen Verfahren nach Art. 552 § 34 PGR beantragt werden. Der STIFA kommt in diesem Verfahren von Gesetzes wegen Parteistellung zu.

Voraussetzung für eine Umwandlung in eine segmentierte Stiftung durch Beschluss des Stiftungsrats ist ein Revisionsbericht bzw. ein Sachverständigenbericht, wonach die Forderungen der Gläubiger trotz Umwandlung voll gedeckt sind. Der Umwandlungsbeschluss ist beim Amt für Justiz einzureichen und von diesem gem. Art. 958 Z. 1 PGR bekannt zu machen.

Die Massnahmen zum Gläubigerschutz sind auch in einem Verfahren nach Art. 552 § 34 PGR zu berücksichtigen. Einer Antragstellung beim Richter ist daher ein entsprechender Revisionsbericht bzw. Sachverständigenbericht beizulegen.


Hinweis auf Segmentierung im Stiftungsnamen

Der Name einer segmentierten Stiftung muss entweder den nachgestellten Zusatz „Segmentierte Verbandsperson“ bzw. die Abkürzung „SV“ oder den nachgestellten Zusatz „Protected Cell Company“ bzw. die Abkürzung „PCC“ enthalten.


Mindestkapital

Die Vorschriften über das Mindestkapital einer Stiftung nach Art. 552 § 13 PGR finden auf die segmentierte Stiftung hinsichtlich ihres Kernvermögens Anwendung. Zudem hat auch jedes Segment über eine gesetzliche Reserve in Höhe des Mindestkapitals zu verfügen. Das gesetzliche Mindestkapital einer Stiftung beträgt gemäss Art. 552 § 13 Abs. 1 PGR 30 000 Franken.


Revisionsstellenpflicht

Sämtliche segmentierte Verbandspersonen trifft eine Revisionsstellenpflicht. Eine segmentierte Stiftung ist daher jedenfalls zur Bestellung einer Revisionsstelle nach Art. 552 § 27 Abs. 1 bis 4 PGR verpflichtet. Eine Befreiung von der Revisionsstellenpflicht gemäss Art. 552 § 27 Abs. 5 PGR ist somit für segmentierte Stiftungen nicht möglich.


Verhältnis zu Dritten und Haftung

Eine segmentierte Stiftung hat Dritte, mit denen sie in rechtsgeschäftlichen Kontakt tritt, bei Aufnahme von Vertragsverhandlungen schriftlich über ihre Eigenschaft als segmentierte Stiftung zu informieren. Dabei hat die Stiftung das Segment zu bezeichnen, mit dessen Vermögen sie für das betreffende Rechtsverhältnis haftet. Haftet das Kernvermögen, so ist entsprechend darauf hinzuweisen.


Konkurs

Sowohl über die segmentierte Stiftung als auch über jedes der einzelnen Segmentvermögen kann nach den Vorschriften der Konkursordnung ein eigener Konkurs durchgeführt werden.


Weiterführende Informationen

Weiterführende allgemeine Informationen zur Segmentierten Verbandsperson/Protected Cell Company finden Sie unter: https://archiv.llv.li/files/onlineschalter/Dokument-2030.pdf


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