Stiftungsgründung

Art. 552 § 1 Abs. 1 PGR (im Folgenden Art. 552 § 1 Abs. 1 PGR) definiert das Rechtsinstitut einer Stiftung. Der folgende Abschnitt behandelt die wesentlichen Merkmale einer Stiftung sowie deren Errichtung und Entstehung.


Wesensmerkmale einer Stiftung

Eine Stiftung im Sinne dieses Abschnittes ist ein rechtlich und wirtschaftlich verselbständigtes Zweckvermögen, welches als Verbandsperson (juristische Person) durch die einseitige Willenserklärung des Stifters errichtet wird.
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Errichtung einer Stiftung

Die Errichtung der Stiftung erfolgt durch eine Stiftungserklärung, die der Schriftform und der Beglaubigung der Unterschriften der Stifter bedarf. Im Falle einer direkten oder indirekten Stellvertretung ist auf der Stiftungsurkunde die Unterschrift des Stellvertreters zu beglaubigen.
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Organisation

Der Stiftungsrat (Art. 552 § 24 – § 26 PGR) führt die Geschäfte der Stiftung und vertritt die Stiftung nach aussen. Primäre Aufgabe des Stiftungsrates ist es, für die Erfüllung des Stiftungszwecks zu sorgen. Neben dieser allgemeinen Pflicht bestehen besondere Pflichten zur Vermögensverwaltung und Rechnungslegung.
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Segmentierte Stiftung (PCC)

Mit der Einführung der Segmentierten Verbandsperson/Protected Cell Company (Art. 243 bis Art. 243g PGR) ergeben sich auch für Stiftungen mit einer ausschliesslich gemeinnützigen Zweckausrichtung iSd 107 Abs. 4a PGR sowie für Holdingstiftungen attraktive Gestaltungsmöglichkeiten zur Haftungsbeschränkung.
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