Tätigkeit
Im Zentrum der Tätigkeit der STIFA steht die Beaufsichtigung gemeinnütziger Stiftungen und Anstalten sowie privatnütziger Stiftungen und Anstalten, die sich freiwillig der Aufsicht unterstellt haben. Sofern nicht eine Befreiung von der Revisionsstellenpflicht vorliegt, erhält die STIFA für ihre Aufsichtszwecke jährlich einen Revisionsstellenbericht über die zweckgemässe Verwaltung und Verwendung des Vermögens. Diese Berichte werden von der STIFA bearbeitet. Basierend darauf werden allenfalls aufsichtsrechtliche Massnahmen beim Landgericht beantragt. Bei den revisionsstellenbefreiten Stiftungen und Anstalten führt die STIFA die Prüfungen in der Regel alle drei Jahre selbst durch. Des Weiteren gehört zum gesetzlichen Auftrag der STIFA, bei privatnützigen, nicht im Handelsregister eingetragenen Stiftungen die Richtigkeit der hinterlegten Gründungs- und Änderungsanzeigen zu überprüfen.
Beaufsichtigte
| Stand per Jahresende | 2025 | 2024 | 2023 |
|---|---|---|---|
| Gemeinnützige Stiftungen | 1’396 | 1’398 | 1’391 |
| (in Klammer: von Revisionsstellenpflicht befreit) | (89) | (102) | (102) |
| Gemeinnützige Anstalten | 7 | 8 | 8 |
| (in Klammer: von Revisionsstellenpflicht befreit) | (0) | (0) | (0) |
| Privatnützige Stiftungen | 33 | 31 | 32 |
| Privatnützige Anstalten | 0 | 20 | 20 |
| Total neu unter STIFA-Aufsicht 1) | 56 | 62 | 74 |
| davon neu errichtet | 34 | 43 | 39 |
1 Darin enthalten sind grundsätzlich gemeinnützige und privatnützige Stiftungen und Anstalten.
Neben den 56 Stiftungen, welche im Berichtsjahr neu unter die Aufsicht der STIFA gestellt wurden, sind 47 Stiftungen und Anstalten in Liquidation gesetzt, 24 Stiftungen und Anstalten aus der Aufsicht der STIFA entlassen und 53 Stiftungen aus dem Handelsregister gelöscht worden. Die Anzahl der gemeinnützigen Stiftungen bleibt damit nahezu unverändert, wobei in absoluten Zahlen im Vergleich zum Vorjahr eine Reduktion von zwei gemeinnützigen Stiftungen zu verzeichnen ist (Reduktion um 0.1 %). Dabei ist festzustellen, dass zwar die Anzahl der Löschungen an gemeinnützigen Stiftungen im Berichtsjahr im Vergleich zum Vorjahr leicht zugenommen hat, die daraus resultierende Reduktion der Zahl gemeinnütziger Stiftungen aber gleichzeitig durch eine über den Löschungen liegende Anzahl an gemeinnützigen Stiftungen, die neu unter die STIFA-Aufsicht gestellt wurden, ausgeglichen wurde.
Hinsichtlich der Reduktion der Anzahl der privatnützigen Anstalten von 20 auf null im Berichtsjahr ist zu beachten, dass diese auf eine zusammenhängende Struktur und einen diesbezüglich anhängigen Rechtsstreit zurückgeht, wobei als Folge des Rechtsstreits vereinbart wurde, die freiwillige Beaufsichtigung durch die STIFA aufzuheben.
Verfahren betreffend Revisionsstellen
| 2025 | 2024 | 2023 | |
|---|---|---|---|
| Verfahren zur Bestellung der Revisionsstelle | 81 | 86 | 115 | Verfahren auf Befreiung von der Pflicht zur Bestellung einer Revisionsstelle | 4 | 10 | 6 |
Im Berichtsjahr wurde bei 81 Stiftungen die Bestellung der gesetzlich vorgeschriebenen Revisionsstelle beim Landgericht beantragt. Darunter fallen auch jene Verfahren, in welchen ein Antrag auf Umbestellung oder Abberufung der Revisionsstelle gestellt wurde. In diesen Verfahren kam der STIFA jeweils Parteistellung zu. Von vier gemeinnützigen Stiftungen wurde im Berichtsjahr ein Antrag auf Befreiung von der Revisionsstellenpflicht an die STIFA gestellt (Art. 552 § 27 Abs. 5 PGR).
Prüfungen durch die Revisionsstellen
| Geschäftsjahr | 2024 | 2023 | 2022 |
|---|---|---|---|
| Beanstandungen | 20 | 17 | 15 |
| Hinweise | 92 | 102 | 123 |
Am 31. Dezember waren noch 92 (im Vorjahr: 83) Revisionsstellenberichte betreffend das Geschäftsjahr 2024 ausstehend. Demgemäss wird sich die oben angeführte Anzahl der Beanstandungen und Hinweise zum Geschäftsjahr 2024 bis zur vollständigen Einreichung der ausstehenden Berichte erfahrungsgemäss noch erhöhen.
Zu den von den Revisionsstellen betreffend das Geschäftsjahr 2024 festgestellten Beanstandungen ist anzumerken, dass diese zu einem wesentlichen Teil aufgrund nicht zweckgemässer Verwendung des Vermögens erfolgten, insbesondere wegen fehlender Ausschüttungen über einen längeren Zeitraum. Darüber hinaus führten Mängel in der Verwaltung des Vermögens, insbesondere unverhältnismässig hohe Kosten für die Stiftungsverwaltung, zu Beanstandungen.
Hinsichtlich der von den Revisionsstellen mitgeteilten Hinweise betreffend das Geschäftsjahr 2024 zeigt sich grundsätzlich ein vergleichbares Bild, nämlich, dass sich ein Grossteil der mitteilungsbedürftigen Sachverhalte auf Mängel in der Ausschüttungspraxis bezog. Eine grössere Anzahl an Hinweisen erfolgte auch zum Zweck, die STIFA über hängige Gerichtsverfahren, eine buchmässige Überschuldung nach Art. 182e und Art. 182f PGR oder den Abschluss eines Liquidationsverfahrens zu informieren.
Die STIFA hat die von den Revisionsstellen festgestellten Beanstandungen und Hinweise geprüft und basierend darauf die gebotenen Massnahmen ergriffen.
Prüfungen durch die STIFA
| 2025 | 2024 | 2023 | |
|---|---|---|---|
| Beanstandungen | 3 | 3 | 5 |
| Hinweise | 9 | 8 | 5 |
Bei den revisionsstellenbefreiten Stiftungen und Anstalten (per Ende Berichtsjahr: 89) nimmt die STIFA die Prüfung in der Regel alle drei Jahre selbst vor. Insgesamt hat die STIFA im Berichtsjahr bei 30 (im Vorjahr: 26) gemeinnützigen Stiftungen eine reguläre eigenständige Prüfung vorgesehen. Darüber hinaus hat die STIFA bei elf revisionsstellenbefreiten Stiftungen infolge einer beschlossenen Auflösung der Stiftung eine abschliessende eigenständige Prüfung durchgeführt, sodass diese Stiftungen in der Folge gelöscht werden konnten.
Am 31. Dezember waren 17 reguläre Prüfungen der STIFA noch nicht abgeschlossen. Demgemäss wird sich die oben angeführte Anzahl der Beanstandungen und Hinweise bis zur vollständigen Erledigung der STIFA-Prüfungen erfahrungsgemäss noch erhöhen.
Hinsichtlich der von der STIFA festgestellten Beanstandungen und Hinweise zeigt sich grundsätzlich ein analoges Bild zu den von den Revisionsstellen gemachten Beanstandungen und Hinweisen. Die Feststellungen erfolgten vorwiegend aufgrund nicht zweckmässiger Verwendung des Stiftungsvermögens, insbesondere wegen fehlender Ausschüttungen über einen längeren Zeitraum. Darüber hinaus wurde seitens der STIFA auf im Verhältnis zu den beschlossenen Ausschüttungen unverhältnismässig hohe Kosten für die Stiftungsverwaltung hingewiesen. Zudem hat die STIFA bei einer Stiftung die Befreiung von der Revisionsstellenpflicht widerrufen, da die Voraussetzungen für die Befreiung weggefallen sind.
Die STIFA hat basierend auf den von ihr festgestellten Beanstandungen und Hinweisen die gebotenen Massnahmen ergriffen.
Aufsichtsverfahren und weitere Verfahren
| 2025 | 2024 | 2023 | |
|---|---|---|---|
| Aufsichtsverfahren nach Art. 552 § 29 Abs. 3 PGR Antragstellung durch STIFA |
|||
| Verfahren eröffnet | 11 | 17 | 8 |
| Verfahren abgeschlossen | 6 | 17 | 11 |
| Verfahren pendent | 8 | 4 | 3 |
| davon pendent bei Rechtsmittelinstanzen | 0 | 0 | 0 |
| Aufsichtsverfahren nach Art. 552 § 29 Abs. 4 PGR Antragstellung durch Stiftungsbeteiligte |
|||
| Verfahren eröffnet | 3 | 8 | 7 |
| Verfahren abgeschlossen | 4 | 7 | 10 |
| Verfahren pendent | 6 | 7 | 7 |
| davon pendent bei Rechtsmittelinstanzen | 2 | 5 | 2 |
| Verfahren nach Art. 552 §§ 33 und 34 PGR Zweckänderung / Änderung anderer Inhalte |
|||
| Verfahren eröffnet | 6 | 4 | 6 |
| Verfahren abgeschlossen | 8 | 7 | 4 |
| Verfahren pendent | 0 | 2 | 5 |
| Sachverhaltsmitteilungen an die Staatsanwaltschaft | 0 | 2 | 2 |
| Sachverhaltsmitteilungen an die Standeskommission der THK | 0 | 4 | 1 |
In elf Fällen beantragte die STIFA im Berichtsjahr aufsichtsrechtliche Massnahmen beim Landgericht (Art. 552 § 29 Abs. 3 PGR). Des Weiteren wurden in drei Fällen von Stiftungsbeteiligten hinsichtlich der STIFA unterstellter Stiftungen und Anstalten aufsichtsrechtliche Massnahmen beim Landgericht beantragt (Art. 552 § 29 Abs. 4 PGR). Der STIFA kam in diesen Verfahren jeweils Parteistellung zu. Auch wenn sich die Anzahl der von den Stiftungsbeteiligten veranlassten gerichtlichen Aufsichtsverfahren im Vergleich zum Vorjahr reduziert hat, ist wie bereits im Vorjahr ganz allgemein festzuhalten, dass der Umfang bzw. die Komplexität dieser Verfahren zugenommen hat. Infolge mehr involvierter Parteien sowie teilweise sehr hohen und umfassenden von den Streitigkeiten betroffenen Vermögenswerten resultieren umfangreichere und länger dauernde Gerichtsverfahren, wodurch letztlich auch die Ressourcen der STIFA stärker in Anspruch genommen werden.
Darüber hinaus wurde die STIFA im Berichtsjahr aufgrund ihrer Parteistellung in sechs Fällen zur Äusserung betreffend beim Landgericht beantragte Zweckänderungen und Änderungen anderer Inhalte der Stiftungsdokumente, wie insbesondere der Organisation, aufgefordert (Art. 552 §§ 33 und 34 PGR).
Im Berichtsjahr wurde von der STIFA keine Sachverhaltsmitteilung aufgrund des Verdachts strafrechtlich relevanter Handlungen bzw. der Verletzung der Übergangsbestimmungen zum Stiftungsrecht (LGBl. 2008 Nr. 220) oder an die Standeskommission der Treuhandkammer aufgrund des Verdachts möglicher Verletzungen der Standesrichtlinien erstattet.
Prüfungen der Gründungs- und Änderungsanzeigen
| 2025 | 2024 | 2023 | |
|---|---|---|---|
| Geprüfte nicht eingetragene Stiftungen | 309 | 194 | 173 | (Klammer: Anzahl der Repräsentanten/Zustelladressen) | (35) | (29) | (31) |
Bei 28 Repräsentanten und zwei Zustelladressen wurde im Berichtsjahr stichprobenweise die Richtigkeit der Gründungs- und Änderungsanzeigen von nicht im Handelsregister eingetragenen privatnützigen Stiftungen (Art. 552 § 21 PGR) geprüft. Zudem wurde im Berichtsjahr die ausständige Prüfung hinsichtlich eines Repräsentanten aus dem Vorjahr nachgeholt, wobei insgesamt 42 Stiftungen aufgrund von Mandatsübertragungen bei fünf Repräsentanten geprüft worden sind.
Hinsichtlich der per 31. Dezember insgesamt 309 geprüften Stiftungen wurden der STIFA von den beauftragten Prüfern unterschiedliche Beanstandungen und Hinweise mitgeteilt. In den meisten Fällen wurde festgestellt, dass Änderungen der im Handelsregister eingetragenen Angaben nicht fristgerecht mitgeteilt worden sind oder es Abweichungen zwischen den Stiftungsdokumenten und den beim Handelsregister hinterlegten Angaben gibt. Im ersten Fall bestand seitens der STIFA regelmässig keine Notwendigkeit, aufsichtsrechtliche Massnahmen in die Wege zu leiten, zumal die Mitteilung der Änderungen zwischenzeitlich durch die betreffenden Stiftungen erfolgt ist. Im zweiten Fall hat die STIFA die betreffenden Stiftungen zur Stellungnahme aufgefordert bzw. haben sich erforderliche Korrekturen aufgrund zwischenzeitlich vorgenommener Änderungen im Handelsregister bereits erledigt.
Darüber hinaus konnten bei manchen Stiftungen nicht sämtliche Anzeigen oder Stiftungsdokumente einer Prüfung unterzogen werden, da diese beim betreffenden Repräsentanten nicht verfügbar waren, beispielsweise aufgrund einer Mandatsübernahme. Im Rahmen der Prüfung ist man jedoch auf keine Sachverhalte gestossen, aus denen geschlossen hätte werden müssen, dass Verstösse vorliegen. Der aktuelle Stand im Handelsregister entspricht somit der Richtigkeit.