2024

Tätigkeit

Im Zentrum der Tätigkeit der STIFA steht die Beaufsichtigung gemeinnütziger Stiftungen und Anstalten sowie privatnütziger Stiftungen und Anstalten, die sich freiwillig der Aufsicht unterstellt haben. Sofern nicht eine Befreiung von der Revisionsstellenpflicht vorliegt, erhält die STIFA für ihre Aufsichtszwecke jährlich einen Revisionsstellenbericht über die zweckgemässe Verwaltung und Verwendung des Vermögens. Diese Berichte werden von der STIFA bearbeitet. Basierend darauf werden allenfalls aufsichtsrechtliche Massnahmen beim Landgericht beantragt. Bei den revisionsstellenbefreiten Stiftungen und Anstalten führt die STIFA die Prüfungen in der Regel alle drei Jahre selbst durch. Des Weiteren gehört zum gesetzlichen Auftrag der STIFA, bei privatnützigen, nicht im Handelsregister eingetragenen Stiftungen die Richtigkeit der hinterlegten Gründungs- und Änderungsanzeigen zu überprüfen.


Beaufsichtigte

Stand per Jahresende 2024 2023 2022
Gemeinnützige Stiftungen 1’398 1’391 1’375
(in Klammer: von Revisionsstellenpflicht befreit) (102) (102) (108)
Gemeinnützige Anstalten 8 8 5
(in Klammer: von Revisionsstellenpflicht befreit) (0) (0) (0)
Privatnützige Stiftungen 31 32 30
Privatnützige Anstalten 20 20 20
Total neu unter STIFA-Aufsicht 1) 62 74 62
davon neu errichtet 43 39 50

1 Darin enthalten sind grundsätzlich gemeinnützige und privatnützige Stiftungen und Anstalten.

Neben den 62 Stiftungen, welche im Berichtsjahr neu unter die Aufsicht der STIFA gestellt wurden, sind 66 Stiftungen in Liquidation gesetzt, vier Stiftungen aus der Aufsicht der STIFA entlassen und 52 Stiftungen aus dem Handelsregister gelöscht worden. Der positive Aufwärtstrend hinsichtlich der Anzahl der gemeinnützigen Stiftungen, der im Jahr 2022 erstmals wieder eingesetzt hat, hält damit im Berichtsjahr weiterhin an (Erhöhung um 0.5 % im Vergleich zum Vorjahr) und wird der Höchststand an gemeinnützigen Stiftungen aus dem Jahr 2018 (1’392) sogar überschritten. Dabei ist festzustellen, dass zwar die Anzahl der Löschungen an gemeinnützigen Stiftungen im Berichtsjahr im Vergleich zum Vorjahr leicht zugenommen hat, die daraus resultierende Reduktion der Zahl gemeinnütziger Stiftungen aber gleichzeitig durch eine über den Löschungen liegende Anzahl an gemeinnützigen Stiftungen, die neu unter die STIFA-Aufsicht gestellt wurden, ausgeglichen wurde.


Verfahren betreffend Revisionsstellen

2024 2023 2022
Verfahren zur Bestellung der Revisionsstelle 86 115 103
Verfahren auf Befreiung von der Pflicht zur Bestellung einer Revisionsstelle 10 6 6

Im Berichtsjahr wurde bei 86 Stiftungen die Bestellung der gesetzlich vorgeschriebenen Revisionsstelle beim Landgericht beantragt. Darunter fallen auch jene Verfahren, in welchen ein Antrag auf Umbestellung oder Abberufung der Revisionsstelle gestellt wurde. In diesen Verfahren kam der STIFA jeweils Parteistellung zu. Von zehn gemeinnützigen Stiftungen wurde im Berichtsjahr ein Antrag auf Befreiung von der Revisionsstellenpflicht an die STIFA gestellt (Art. 552 § 27 Abs. 5 PGR).


Prüfungen durch die Revisionsstellen

Geschäftsjahr 2023 2022 2021
Beanstandungen 17 15 15
Hinweise 102 123 124

Am 31. Dezember 2024 waren noch 83 (im Vorjahr: 85) Revisionsstellenberichte betreffend das Geschäftsjahr 2023 ausstehend. Demgemäss wird sich die oben angeführte Anzahl der Beanstandungen und Hinweise zum Geschäftsjahr 2023 bis zur vollständigen Einreichung der ausstehenden Berichte erfahrungsgemäss noch erhöhen.

Zu den von den Revisionsstellen betreffend das Geschäftsjahr 2023 festgestellten Beanstandungen ist anzumerken, dass diese zu einem wesentlichen Teil aufgrund nicht zweckgemässer Verwendung des Vermögens erfolgten, insbesondere wegen fehlender Ausschüttungen über einen längeren Zeitraum. Darüber hinaus führten Mängel in der Verwaltung des Vermögens (z.B. unverhältnismässig hohe Kosten für die Stiftungsverwaltung; unbesicherte Darlehensgewährungen; Nichteinhaltung von Anlagevorschriften; Werthaltigkeit von Anlagen nicht prüfbar) ebenso zu Beanstandungen.

Hinsichtlich der von den Revisionsstellen mitgeteilten Hinweise betreffend das Geschäftsjahr 2023 zeigt sich grundsätzlich ein vergleichbares Bild, nämlich, dass sich ein Grossteil der mitteilungsbedürftigen Sachverhalte auf Mängel in der Ausschüttungspraxis bezog. Eine grössere Anzahl an Hinweisen erfolgte auch zum Zweck, die STIFA über hängige Gerichtsverfahren oder über eine buchmässige Überschuldung nach Art. 182e und Art. 182f PGR zu informieren.

Die STIFA hat die von den Revisionsstellen festgestellten Beanstandungen und Hinweise geprüft und basierend darauf die gebotenen Massnahmen ergriffen.


Prüfungen durch die STIFA

2024 2023 2022
Beanstandungen 3 5 4
Hinweise 8 5 7

Bei den revisionsstellenbefreiten Stiftungen und Anstalten (per Ende Berichtsjahr: 102) nimmt die STIFA die Prüfung in der Regel alle drei Jahre selbst vor. Insgesamt hat die STIFA im Berichtsjahr bei 26 (im Vorjahr: 40) gemeinnützigen Stiftungen eine reguläre eigenständige Prüfung vorgesehen. Darüber hinaus hat die STIFA bei sechs revisionsstellenbefreiten Stiftungen infolge einer beschlossenen Auflösung der Stiftung eine abschliessende eigenständige Prüfung durchgeführt, sodass diese Stiftungen in der Folge gelöscht werden konnten.

Am 31. Dezember 2024 waren 19 reguläre Prüfungen der STIFA noch nicht abgeschlossen (u.a. infolge eines Rückstaus von Prüfungen aus den Jahren 2022 und 2023 sowie nicht bzw. nicht vollständig erhaltener Prüfunterlagen). Demgemäss wird sich die oben angeführte Anzahl der Beanstandungen und Hinweise bis zur vollständigen Erledigung der STIFA-Prüfungen erfahrungsgemäss noch erhöhen.

Hinsichtlich der von der STIFA festgestellten Beanstandungen und Hinweise zeigt sich grundsätzlich ein analoges Bild zu den von den Revisionsstellen gemachten Beanstandungen und Hinweisen. Die Feststellungen erfolgten vorwiegend aufgrund nicht zweckmässiger Verwendung des Stiftungsvermögens, insbesondere wegen fehlender Ausschüttungen über einen längeren Zeitraum, sowie Mängel in der Organisation (z.B. Verwendung von gemeinnützigen Stiftungen als reine „Durchlaufstiftungen“; mangelnde Dokumentation hinsichtlich Ausschüttungen). Darüber hinaus wurde seitens der STIFA auf im Verhältnis zu den beschlossenen Ausschüttungen unverhältnismässig hohe Kosten für die Stiftungsverwaltung hingewiesen. Zudem hat die STIFA bei einer Stiftung die Befreiung von der Revisionsstellenpflicht widerrufen, da die Voraussetzungen für die Befreiung weggefallen sind.

Die STIFA hat basierend auf den von ihr festgestellten Beanstandungen und Hinweisen die gebotenen Massnahmen ergriffen.


Aufsichtsverfahren und weitere Verfahren

2024 2023 2022
Aufsichtsverfahren nach Art. 552 § 29 Abs. 3 PGR
Antragstellung durch STIFA
Verfahren eröffnet 17 8 10
Verfahren abgeschlossen 17 11 10
Verfahren pendent 4 3 6
davon pendent bei Rechtsmittelinstanzen 0 0 0
Aufsichtsverfahren nach Art. 552 § 29 Abs. 4 PGR
Antragstellung durch Stiftungsbeteiligte
Verfahren eröffnet 8 7 6
Verfahren abgeschlossen 7 10 2
Verfahren pendent 7 7 7
davon pendent bei Rechtsmittelinstanzen 5 2 1
Verfahren nach Art. 552 §§ 33 und 34 PGR
Zweckänderung / Änderung anderer Inhalte
Verfahren eröffnet 4 6 11
Verfahren abgeschlossen 7 4 11
Verfahren pendent 2 5 1
Sachverhaltsmitteilungen an die Staatsanwaltschaft 2 2 1
Sachverhaltsmitteilungen an die Standeskommission der THK 4 1 0

In 17 Fällen beantragte die STIFA im Berichtsjahr aufsichtsrechtliche Massnahmen beim Landgericht (Art. 552 § 29 Abs. 3 PGR), was mehr als einer Verdoppelung der eröffneten Verfahren im Vergleich zum Vorjahr entspricht. Dies ist im Wesentlichen auf eine höhere Anzahl an ausständigen Revisionsstellenberichten zurückzuführen. Des Weiteren wurden in acht Fällen von Stiftungsbeteiligten hinsichtlich der STIFA unterstellter Stiftungen und Anstalten aufsichtsrechtliche Massnahmen beim Landgericht beantragt (Art. 552 § 29 Abs. 4 PGR). Der STIFA kam in diesen Verfahren jeweils Parteistellung zu. Hinsichtlich der von Stiftungsbeteiligten veranlassten gerichtlichen Aufsichtsverfahren ist wie bereits in den Vorjahren ganz allgemein festzustellen, dass die Anzahl dieser Verfahren, aber auch deren Umfang bzw. Komplexität zugenommen hat. Infolge mehr involvierter Parteien sowie der teilweise sehr hohen und umfassenden von den Streitigkeiten betroffenen Vermögenswerten resultieren umfassendere und länger dauernde Gerichtsverfahren, wodurch letztlich auch die Ressourcen der STIFA stärker in Anspruch genommen werden.

Darüber hinaus wurde die STIFA im Berichtsjahr aufgrund ihrer Parteistellung in vier Fällen zur Äusserung betreffend beim Landgericht beantragte Zweckänderungen und Änderungen anderer Inhalte der Stiftungsdokumente, wie insbesondere der Organisation, aufgefordert (Art. 552 §§ 33 und 34 PGR).

Zudem hat die STIFA im Berichtsjahr in zwei Fällen eine Sachverhaltsmitteilung an die Staatsanwaltschaft aufgrund des Verdachts strafrechtlich relevanter Handlungen bzw. der Verletzung der Übergangsbestimmungen zum Stiftungsrecht (LGBl. 2008 Nr. 220) sowie in vier Fällen eine Sachverhaltsmitteilung an die Standeskommission der Treuhandkammer aufgrund des Verdachts möglicher Verletzungen der Standesrichtlinien erstattet.


Prüfungen der Gründungs- und Änderungsanzeigen

2024 2023 2022
Geprüfte nicht eingetragene Stiftungen 194 173 141
(Klammer: Anzahl der Repräsentanten) (29) (31) (26)

Bei insgesamt 29 Repräsentanten wurde im Berichtsjahr stichprobenweise die Richtigkeit der Gründungs- und Änderungsanzeigen von nicht im Handelsregister eingetragenen privatnützigen Stiftungen (Art. 552 § 21 PGR) geprüft. Zudem waren im Berichtsjahr Prüfungen bei zwei weiteren Repräsentanten vorgesehen, welche allerdings bis 31. Dezember 2024 noch nicht durchgeführt werden konnten. Dies lag im ersten Fall daran, dass die Durchführung der Prüfung mangels Vorliegens der erforderlichen Unterlagen nicht möglich war, und im zweiten Fall daran, dass aufgrund eines Verzichts des Repräsentanten auf die Bewilligung nach Art. 180a PGR die Übertragung sämtlicher Mandate im Raum stand und daher von der Prüfung beim „alten“ Repräsentanten abgesehen wurde. Es ist jedoch beabsichtigt, die ausständigen Prüfungen im Jahr 2025 nachzuholen, sodass sich die Stichprobe noch entsprechend erhöhen wird.

Hinsichtlich der per Ende des Berichtsjahres insgesamt 194 geprüften Stiftungen wurden der STIFA von den beauftragten Prüfern die folgenden Beanstandungen und Hinweise mitgeteilt:

  • Bei fünf Stiftungen wurde festgestellt, dass Änderungen der im Handelsregister eingetragenen Angaben nicht fristgerecht mitgeteilt worden sind. Da die Mitteilung der Änderungen zwischenzeitlich durch die betreffenden Stiftungen erfolgt ist, bestand seitens der STIFA keine Notwendigkeit, aufsichtsrechtliche Massnahmen in die Wege zu leiten.
  • Bei drei Stiftungen wurde festgestellt, dass es Abweichungen zwischen den Stiftungsdokumenten und den beim Handelsregister hinterlegten Angaben betreffend das Errichtungsdatum und den Zweck gibt. Die STIFA hat die betreffenden Stiftungen zur Stellungnahme aufgefordert bzw. haben sich erforderliche Korrekturen aufgrund zwischenzeitlich vorgenommener Änderungen im Handelsregister bereits erledigt.
  • Bei vier Stiftungen konnten nicht sämtliche Anzeigen oder Stiftungsdokumente einer Prüfung unterzogen werden, da diese beim betreffenden Repräsentanten nicht verfügbar waren, beispielsweise aufgrund einer Mandatsübernahme. Im Rahmen der Prüfung ist man jedoch auf keine Sachverhalte gestossen, aus denen geschlossen hätte werden müssen, dass Verstösse vorliegen; zudem entspricht der aktuelle Stand im Handelsregister der Richtigkeit.