2022

2022

Tätigkeit

Im Zentrum der Tätigkeit der STIFA steht die Beaufsichtigung gemeinnütziger Stiftungen und Anstalten sowie privatnütziger Stiftungen und Anstalten, die sich freiwillig der Aufsicht unterstellt haben. Sofern nicht eine Befreiung von der Revisionsstellenpflicht vorliegt, erhält die STIFA für ihre Aufsichtszwecke jährlich einen Revisionsstellenbericht über die zweckgemässe Verwaltung und Verwendung des Vermögens. Diese Berichte werden von der STIFA bearbeitet. Basierend darauf werden allenfalls aufsichtsrechtliche Massnahmen beim Landgericht beantragt. Bei den revisionsstellenbefreiten Stiftungen und Anstalten führt die STIFA die Prüfungen in der Regel alle drei Jahre selbst durch. Des Weiteren gehört zum gesetzlichen Auftrag der STIFA, bei privatnützigen, nicht im Handelsregister eingetragenen Stiftungen die Richtigkeit der hinterlegten Gründungs- und Änderungsanzeigen zu überprüfen.


Beaufsichtigte

1 Darin enthalten sind gemeinnützige und privatnützige Stiftungen und Anstalten.

Neben den 62 Stiftungen und Anstalten, welche im Berichtsjahr neu unter die Aufsicht der STIFA gestellt wurden, sind 39 beaufsichtigte Stiftungen in Liquidation gesetzt, eine Anstalt aus der Aufsicht der STIFA entlassen und 36 Stiftungen aus dem Handelsregister gelöscht worden. Die Anzahl der gemeinnützigen Stiftungen erfährt damit im Berichtsjahr erstmals seit dem Jahr 2019 wieder einen positiven Aufwärtstrend (Erhöhung um 1.6% im Vergleich zum Vorjahr). Die Anzahl der neu unter der STIFA-Aufsicht stehenden gemeinnützigen Stiftungen liegt somit über der Anzahl der Löschungen. Dabei ist festzustellen, dass sich die Anzahl der Löschungen im Berichtsjahr im Vergleich zum Vorjahr um über ein Drittel reduziert hat, während die Zahl der gemeinnützigen Stiftungen, die neu unter die STIFA-Aufsicht gestellt wurden, zugenommen hat.


Verfahren betreffend Revisionsstellen

Im Berichtsjahr wurde von 103 Stiftungen und Anstalten die Bestellung der gesetzlich vorgeschriebenen Revisionsstelle beim Landgericht beantragt. Darunter fallen auch jene Verfahren, in welchen ein Antrag auf Umbestellung oder Abberufung der Revisionsstelle gestellt wurde. In diesen Verfahren kam der STIFA jeweils Parteistellung zu. Von sechs gemeinnützigen Stiftungen wurde im Berichtsjahr ein Antrag auf Befreiung von der Revisionsstellenpflicht an die STIFA gestellt (Art. 552 § 27 Abs. 5 PGR).


Prüfungen durch die Revisionsstellen

Am 31. Dezember 2022 waren noch 100 (im Vorjahr 106) Revisionsstellenberichte betreffend das Geschäftsjahr 2021 ausstehend. Demgemäss wird sich die oben angeführte Anzahl der Beanstandungen und Hinweise zum Geschäftsjahr 2021 bis zur vollständigen Einreichung der ausstehenden Berichte erfahrungsgemäss noch erhöhen.

Zu den von den Revisionsstellen betreffend das Geschäftsjahr 2021 festgestellten Beanstandungen ist anzumerken, dass diese zu einem wesentlichen Teil aufgrund nicht zweckgemässer Verwendung des Vermögens erfolgten, insbesondere wegen fehlender Ausschüttungen über einen längeren Zeitraum. Darüber hinaus führten Mängel in der Verwaltung des Vermögens (z.B. unverhältnismässig hohe Kosten für die Stiftungsverwaltung) sowie der Organisation (z.B. fehlende Zustimmung von Stiftungsorganen zu Beschlüssen) ebenso zu Beanstandungen.

Hinsichtlich der von den Revisionsstellen mitgeteilten Hinweise betreffend das Geschäftsjahr 2021 zeigt sich zum Teil ein vergleichbares Bild, nämlich, dass sich ein Grossteil der mitteilungsbedürftigen Sachverhalte auf Mängel in der Ausschüttungspraxis bezog. Eine grössere Anzahl an Hinweisen erfolgte auch zum Zweck, die STIFA über hängige Gerichtsverfahren oder über eine buchmässige Überschuldung nach Art. 182e und Art. 182f PGR zu informieren.

Die STIFA hat die von den Revisionsstellen festgestellten Beanstandungen und Hinweise geprüft und basierend darauf die gebotenen Massnahmen ergriffen.


Prüfungen durch die STIFA

Bei den revisionsstellenbefreiten Stiftungen und Anstalten (per Ende 2022: 108) nimmt die STIFA die Prüfung in der Regel alle drei Jahre selbst vor. Insgesamt hat die STIFA im Berichtsjahr bei 33 (im Vorjahr: 34) gemeinnützigen Stiftungen eine reguläre eigenständige Prüfung vorgesehen, wobei diese Prüfungen aufgrund der Covid-19-Pandemie analog zum Vorjahr auf dem Korrespondenzweg durchgeführt werden. Darüber hinaus hat die STIFA im Berichtsjahr bei fünf revisionsstellenbefreiten Stiftungen infolge einer beschlossenen Auflösung der Stiftung eine abschliessende eigenständige Prüfung durchgeführt (ebenso auf dem Korrespondenzweg), sodass diese Stiftungen in der Folge gelöscht werden konnten.

Am 31. Dezember 2022 waren 32 reguläre Prüfungen der STIFA noch nicht abgeschlossen (u.a. aufgrund von Ressourcenengpässen bei der STIFA infolge des Moneyval-Assessments von Liechtenstein). Demgemäss wird sich die oben angeführte Anzahl der Beanstandungen und Hinweise bis zur vollständigen Erledigung der STIFA-Prüfungen noch erhöhen.

Hinsichtlich der von der STIFA festgestellten Beanstandungen und Hinweise zeigt sich grundsätzlich ein analoges Bild zu den von den Revisionsstellen gemachten Beanstandungen und Hinweisen. Die Feststellungen erfolgten vorwiegend aufgrund nicht zweckmässiger Verwendung des Stiftungsvermögens, insbesondere wegen fehlender Ausschüttungen über einen längeren Zeitraum sowie Mängel in der Organisation (z.B. unzureichende Beschlussfassung des Stiftungsrates). Darüber hinaus wurde seitens der STIFA auf im Verhältnis zu den beschlossenen Ausschüttungen unverhältnismässig hohe Kosten für die Stiftungsverwaltung hingewiesen. Zudem hat die STIFA bei fünf Stiftungen die Befreiung von der Revisionsstellenpflicht widerrufen, u.a. aus dem Grund, da eine zuverlässige Beurteilung der letztlichen Vermögensverwaltung und -verwendung durch die STIFA nicht möglich war.

Die STIFA hat basierend auf den von ihr festgestellten Beanstandungen und Hinweisen die gebotenen Massnahmen ergriffen.


Aufsichtsverfahren und weitere Verfahren

In zehn Fällen beantragte die STIFA im Berichtsjahr aufsichtsrechtliche Massnahmen beim Landgericht (Art. 552 § 29 Abs. 3 PGR). Des Weiteren wurden in sechs Fällen von Stiftungsbeteiligten hinsichtlich der STIFA unterstellten Stiftungen und Anstalten aufsichtsrechtliche Massnahmen beim Landgericht beantragt (Art. 552 § 29 Abs. 4 PGR). Der STIFA kam in diesen Verfahren jeweils Parteistellung zu.

Darüber hinaus wurde die STIFA im Berichtsjahr aufgrund ihrer Parteistellung in elf Fällen zur Äusserung betreffend beim Landgericht beantragte Zweckänderungen und Änderungen anderer Inhalte der Stiftungsdokumente, wie insbesondere der Organisation, aufgefordert (Art. 552 §§ 33 und 34 PGR).

Zudem hat die STIFA im Berichtsjahr in einem Fall eine Sachverhaltsmitteilung an die Staatsanwaltschaft aufgrund des Verdachts strafrechtlich relevanter Handlungen erstattet. Hingegen wurden seitens der STIFA keine Sachverhaltsmitteilungen an die Standeskommission der Treuhandkammer aufgrund des Verdachts möglicher Verletzungen der Standesrichtlinien übermittelt.


Prüfungen der Gründungs- und Änderungsanzeigen

Bei insgesamt 26 Repräsentanten wurde im Berichtsjahr stichprobenweise die Richtigkeit der Gründungs- und Änderungsanzeigen von nicht im Handelsregister eingetragenen, privatnützigen Stiftungen (Art. 552 § 21 PGR) geprüft.

Hinsichtlich der insgesamt 141 geprüften Stiftungen wurden der STIFA von den beauftragten Prüfern die folgenden Beanstandungen und Hinweise mitgeteilt:

  • Bei vier Stiftungen wurden Hinweise aufgrund organisatorischer Mängel der STIFA mitgeteilt. Die Mängel waren jedoch rein formeller Natur bzw. fallen nicht unter die anzeigepflichtigen Angaben nach Art. 552 § 20 PGR, sodass es keiner weiteren Massnahmen seitens der STIFA bedurfte.
  • Bei zwei Stiftungen wurde festgestellt, dass diese einen gemeinnützigen Zweck verfolgen, jedoch nicht im Handelsregister eingetragen und der STIFA-Aufsicht unterstellt worden sind. Bei einer Stiftung wurden seitens des Stiftungsrates bereits die erforderlichen Schritte zur Herstellung des rechtmässigen Zustands ergriffen, im zweiten Fall hat die STIFA die betreffende Stiftung zur Stellungnahme aufgefordert und wird basierend auf der Rückmeldung allenfalls weitere Massnahmen in die Wege leiten.
  • Bei einer Stiftung wurde der STIFA seitens des beauftragten Prüfers mitgeteilt, dass der Stifterwille materiell nicht mehr darstellbar sei. Da der Stifter bereits vor der Errichtung der Stiftung verstorben ist, lässt sich der Mangel nicht mehr beheben. Die STIFA wird die Stiftung zur Stellungnahme auffordern und basierend auf der Rückmeldung allenfalls weitere Massnahmen in die Wege leiten.
  • Bei drei Stiftungen wurde festgestellt, dass es Abweichungen zwischen den Stiftungsdokumenten und den beim Handelsregister hinterlegten Angaben betreffend den Sitz und den Zweck gibt. In einem Fall wurde dem Handelsregister infolge der Überprüfung der korrekte Sitz bereits (nachträglich) mitgeteilt, in den anderen Fällen hat die STIFA die betreffenden Stiftungen zur Stellungnahme aufgefordert und wird basierend auf der Rückmeldung allenfalls weitere Massnahmen in die Wege leiten.