GEMEINNÜTZIGE ZWECKE
Förderungen der Allgemeinheit bspw. auf karitativem, religiösem, humanitärem, wissenschaftlichem, kulturellem, sittlichem, sozialem, sportlichem oder ökologischem Gebiet.
PHILANTHROPIE IN LIECHTENSTEIN
In der Totalrevision des Stiftungsrechts 2009 wurde der gemeinnützigen Stiftung grosses Augenmerk geschenkt.
SEGMENTIERTE STIFTUNG (PCC)
Seit 2015 können gemeinnützige Stiftungen segmentierte Vermögen haben ("protected cell company").

Die Stiftungs­aufsichtsbehörde (STIFA)


Die Stiftungs­aufsichtsbehörde (STIFA), eine Abteilung des Amtes für Justiz, beaufsichtigt seit 1. April 2009 gemeinnützige Stiftungen. Privatnützige Stiftungen können sich freiwillig ihrer Aufsicht unterstellen.

Die STIFA sorgt dafür, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwaltet und verwendet wird. Im Anlassfall beantragt sie geeignete Massnahmen beim Gericht. Sie ist berechtigt, bei nicht eingetragenen Stiftungen die Richtigkeit der Gründungs- und Änderungsanzeigen zu kontrollieren.