Organisation

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Der Stiftungsrat

Der Stiftungsrat (Art. 552 § 24 – § 26 PGR) führt die Geschäfte der Stiftung und vertritt die Stiftung nach aussen. Primäre Aufgabe des Stiftungsrates ist es, für die Erfüllung des Stiftungszwecks zu sorgen. Neben dieser allgemeinen Pflicht bestehen besondere Pflichten zur Vermögensverwaltung und Rechnungslegung.

Gemäss Art. 552 § 24 Abs. 2 PGR hat sich der Stiftungsrat aus mindestens zwei Mitgliedern zusammenzusetzen. Juristische Personen können Mitglied des Stiftungsrats sein. Diese Gesetzesbestimmung zielt auf eine Stärkung der Foundation Governance ab, die durch ein Mindestmass an wechselseitiger Kontrolle der beiden Mitglieder des Stiftungsrats verwirklicht werden soll.

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Die Revisionsstelle

Für jede gemäss Art. 552 § 29 PGR der Aufsicht der STIFA unterstehende Stiftung bestellt das Gericht im Ausserstreitverfahren eine Revisionsstelle. Die STIFA hat in diesem Verfahren Parteistellung (Art. 552 § 27 PGR).

Die Revisionsstelle ist als Organ der Stiftung verpflichtet, einmal jährlich zu überprüfen, ob das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwaltet und verwendet wird. Über das Ergebnis dieser Prüfung hat sie dem Stiftungsrat und der STIFA einen Bericht vorzulegen. Besteht kein Grund zur Beanstandung, so genügt eine Bestätigung, wonach eine Verwaltung und Verwendung des Stiftungsvermögens entsprechend dem Stiftungszweck und im Einklang mit den Bestimmungen des Gesetzes und der Stiftungsdokumente durchgeführt wurde. Stellt die Revisionsstelle bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben Tatsachen fest, die den Bestand der Stiftung gefährden, so hat sie auch hierüber zu berichten. Die STIFA kann von der Revisionsstelle Auskunft über alle ihr im Zuge der Prüfung bekannt gewordenen Tatsachen verlangen.

Der Stifter, und subsidiär der Stiftungsrat, kann zwei Vorschläge für die Revisionsstelle unter Mitteilung seiner Präferenz unterbreiten. In der Regel beantragt der Stiftungsrat beim Gericht die Bestellung der von ihr vorgeschlagenen Revisionsstelle und übermittelt zusammen mit dem Antrag den Nachweis betreffend der Befähigung der Revisionsstelle nach Art. 191a PGR sowie eine Erklärung der Revisionsstelle betreffend deren Unabhängigkeit gemäss Art. 552 § 27 Abs 2 PGR. Sind die gesetzlichen Anforderungen an die Revisionsstelle erfüllt, bestellt das Gericht in der Regel die vorzugsweise vorgeschlagene Revisionsstelle. Die STIFA hat in diesem Verfahren Parteistellung.

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Für gemeinnützige Stiftungen (insbesondere bei geringem Vermögen) sieht Art. 552 § 27 Abs. 5 PGR die Möglichkeit vor, sich von der Pflicht zur Bestellung einer Revisionsstelle befreien zu lassen.


Weitere Organe

Der Stifter kann weitere Organe vorsehen (Art. 552 § 16 PGR). Allen gemeinsam ist, dass diesen keine Vertretungsbefugnis zukommt (Art. 552 § 28 PGR).
Den weiteren Organen (Kuratoren, Beiräte usw.) können nicht nur unterstützende und kontrollierende Funktionen, sondern auch Entscheidungskompetenzen zukommen. Weisungen eines weiteren Organs sind ihrerseits an Gesetz, Stiftungszweck und Stifterwille gebunden. Gesetzes- oder stiftungszweckwidrige Weisungen sind unbeachtlich. Ebenfalls können dem fakultativen Organ Zustimmungs- oder Vetorechte eingeräumt werden.


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